Allgemeine Fragen
Gemäß § 28 Abs. 2 PflBG sind alle am Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen berechtigt zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütungen, Leistungen als Ausbildungszuschläge - unabhängig davon ob ausbildend oder nicht - zu erheben.
Das Pflegeberufegesetz sieht ab 2020 eine Finanzierung der Pflegeausbildung durch Ausbildungsfonds vor. Diese werden von den Bundesländern eigenständig organisiert und verwaltet. Das jeweilige Land bestimmt hierfür die zuständige Stelle, diese unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums.
Der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH (PABF) [als Tochtergesellschaft der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG)] ist mit Beleihungsvertrag vom 14.03.2019 als zuständige Stelle gemäß §26 Absatz 4 PflBG bestellt.
Finanziert werden die Ausbildungskosten der Pflegeschulen und die Kosten der praktischen Ausbildung über landeseinheitliche Pauschalen, sowie die einrichtungsindividuellen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Im ersten Lehrjahr wird die Ausbildungsvergütung (bis zu einer Angemessenheitsgrenze) zu 100% finanziert.
Gemäß Pflegeberufegesetz sind alle Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet, bis zum 15.06. eines jeden Jahres die Planmeldung für das Folgejahr zu tätigen. Weiterhin ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres die Meldung zum Spitzausgleich abzugeben. Hierbei handelt es sich um das vergangene Finanzierungsjahr. Die Eingabe erfolgt über unser Datenportal. Die jeweiligen Anleitungen hierzu finden Sie unter dem Reiter "Anleitungen und Downloads".
Auszahlungsbescheid gemäß IST-Meldung/Planmeldung
Die Ausgleichszuweisungen beginnen erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung und werden am letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen gezahlt. Bitte berücksichtigen Sie, dass es durch technische Schwierigkeiten, gerade in der Anfangszeit der Generalistik, zu Auszahlungsverzögerungen kommen kann.
Die Ausgleichszuweisungen beginnen erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung und werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen gezahlt. Bitte berücksichtigen Sie, dass es durch technische Schwierigkeiten, gerade in der Anfangszeit der Generalistik, zu Auszahlungsverzögerungen kommen kann.
- Kosten der Praxisanleitung
- Sachaufwendungen, wie z.B.
- Lehr- und Arbeitsmaterialien
- Lernmittel für Auszubildende (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
- Anwendungssoftware
- sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste
- Betriebskosten der Gebäude
- Sonstige Gemeinkosten
Näheres eräutert die Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Die Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Form von Mehrkosten ist auf den Umstand zurück zu führen, dass die praktische Arbeitsleistung von Auszubildenden für die Einrichtungen als Vorteil verwertbar ist. Als Anrechnung der sog. Wertschöpfung sieht das Gesetz einen Anrechnungsschlüssel von 9,5/1 im stationären Bereich und von 14/1 im ambulanten Bereich vor.
Der Wertschöpfungsanteil 9,5/1 bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 Auszubildenden die Kosten der ausbildenden Einrichtung für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abzuziehen sind. Der Differenzbetrag stellt die von den Kostenträgern zu finanzierenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung dar.
Die Berechnung der Summe der monatlich ausgezahlten Ausgleichszuweisung erfolgt für den Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) anhand der folgender Faktoren: • Höhe der Grundpauschale • Monatliches Arbeitgeberbrutto der gemeldeten Azubis • Ggfs. zu berücksichtigende Tage (z. B. vorzeitiger Beendigung) • Anzahl gemeldeten Azubis (Teilzeit, Vollzeit)
Azubi-IST-Meldung
Solange keine Kündigung vorliegt, läuft auch hier die Finanzierung generell weiter. Jedoch muss man bei dem TdpA unterteilen in Finanzierung über die TdpA-Pauschale und Finanzierung der Vergütung. Die TdpA-Pauschale wird, so lange keine Kündigung vorliegt, weiterhin bezahlt konform der Schulpauschale. Solange der Azubi einen Vergütungsanspruch gegenüber dem TdpA hat, wird auch die Vergütung vom TdpA gezahlt. Sobald der Vergütungsanspruch an Dritte geht (z.B. Krankenkasse) entfällt die Vergütungsleistung durch den TdpA und somit vom PABF an den TdpA.
Um Ihren Auszubildenden ordnugnsgemäß abzumelden loggen Sie sich hierzu im Datenportal ein und wählen unter dem Reiter "Meldeliste Azubis" den betreffenden Auszubildenden aus. Anschließend geben Sie auf der rechten Seite der Eingabemaske in dem Feld "A.-Ende" (Ausbildungsende) das entsprechende Beendigungsdatum ein.
Gemäß §3 und §5 PflAFinV sind alle ausbildenden Pflegeeinrichtungen, alle ausbildenden Krankenhäuser und alle Pflegeschulen in Niedersachsen zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichzuweisung verpflichtet, dem PABF die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets mitzuteilen. Nachdem Sie uns im vergangenen Jahr die voraussichtlichen Daten für das Jahr 2020 übermittelt haben, sind nun die tatsächlichen Ist-Daten der Auszubildenden einzutragen. Hierzu finden Sie im Bereich Ihres PABF-Datenportals die neue Meldung unter dem Reiter „Meldeliste Azubis“ zur Eingabe der Daten der einzelnen Auszubildenden.
Datenportal
Klicken Sie auf den Button „Kennwort vergessen“. Sie erhalten eine E-Mail an die erste hinterlegte E-Mailadresse, mit der Sie das Passwort zurücksetzen können. Falls Sie keine E-Mail erhalten oder keinen Zugriff auf Ihre Mailadresse haben rufen Sie uns bitte an (Kontakt).
Der PABF speichert Ihre Daten DSGVO-konform. Die Daten werden zur Ermittlung der Umlagebeträge und Berechnung der Ausgleichszuweisungen benötigt. Eine Weitergabe ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. §5, §10 und §11 PflAFinV (Datenschutzbestimmung).
Ermittlung Ausgleichszuweisungen (Planmeldung)
Der PABF behält sich eine Liquiditätsreserve von 3% vor, um nicht geplante Ausbildungen gerecht zu finanzieren. Trotzdem weisen wir daraufhin, dass Ihnen durch die Planung von Auszubildenden keine Nachteile entstehen und dadurch die Finanzierung gesichert wird. Informieren Sie sich gerne auch in unserem Informationsmaterial.
Die Angabe zu den durchschnittlichen Bruttopersonalkosten einer examinierten Pflegefachkraft wird zur Eingruppierung der entsprechenden Pauschale benötigt. Die Pauschale gilt für ein komplettes Kalenderjahr und wird jedes Jahr neu ermittelt.
Ermittlung Umlagebeträge
Werden die erforderlichen Daten nicht gemeldet, zu spät oder falsch gemeldet, muss die zuständige Stelle eine Schätzung vornehmen und ggf. Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ergreifen. Diese Maßnahmen sind bindend und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schätzungen zu Ihren Ungunsten ausfallen.
Gemäß Pflegeberufegesetz sind alle Pflegeeinrichtungen, alle ausbildenden Krankenhäuser und alle Pflegeschulen verpflichtet, dem PABF Daten zur Ermittlung der Umlagebeträge und/oder Ausgleichszuweisungen bis zum 15.06. eines Jahres für das entsprechende Finanzierungsjahr zu übermitteln.
Festsetzungs- und Zahlungsbescheid gemäß Angaben "Ermittlung Umlagebeträge"
Der Festsetzungs- und Zahlungsbescheid bleibt für das festgesetzte Jahr unberührt. Eine Verrechnung mit der Ausgleichszuweisung findet nicht statt. Der festgesetze Umlagebetrag ist weiterhin zum 10. eines jeden Monats zu entrichten. Sollte Ihre Einrichtung ausbilden, erhalten Sie - sofern Sie die Auszubildende rechtszeitig vor Ausbildungsbeginn über das Datenportal unter "Meldeliste Azubi" angelegt haben - immer am letzten Tag eines Monats eine entsprechende Ausgleichszuweisung.
Die an den PABF abgeführten Umlagebeträge sollen über einen mit den Pflegekassen zu verhandelnden Ausbildungszuschlag (stationäre Dienste) bzw. über den festgesetzten Euro-Punktwert (ambulante Dienste) refinanziert werden. Sollte Ihre Einrichtung weniger refinanzieren als das was Sie an Umlagen an den PABF gezahlt hat, bekommen Sie den Differenzbetrag über den jeweilien Spitzausgleich durch den PABF erstattet.
Solange Ihre Einrichtung einen gültigen Versorgungsvertrag mit den Kassen hat, ist Ihre Einrichtung auch umlagepflichtig. Eine entsprechende umlagepflicht erlischt erst mit Beendigung des Versorgungsvertrages. Die Beendigung ist durch Ihre Einrichtung rechtszeitig dem PABF mitzuteilen. Als Nachweis genügt eine entsprechende Bestätgigung über die Beendigung durch den Vdek.
Spitzausgleich
Die den Pflegebedürftigen ggf. nach landesrechtlichen Regelungen in Rechnung gestellte Altenpflegeausbildungsumlage sowie der Ausbildungszuschlag für die generalistische Pflegeausbildung (Pflegeberufegesetz) sind Bestandteil der Forderungen bzw. Einnahmen und können somit geltend gemacht werden Die entsprechenden Erstattungen bei den Ausbildungszuschlägen nach dem Pflegeberufe-Gesetz sind aber im Rahmen der Spitzabrechnung nach § 17 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) gegenüber der zuständigen Stelle anzugeben, da sonst eine Doppelfinanzierung erfolgen würde.
Näheres auch vom FAQ des GKV Spitzenverbandes
Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen nach Ablauf des Finanzierungsjahres (erstmalig Kalenderjahr 2020) eine Abrechnung über die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen vor. Die vorzulegenden Daten sind unter anderem Beginn/Ende der Ausbildung,
Unterbrechungszeiten, Drittmittelförderung nur bei Schulen, tatsächliche Höhe der Ausbildungsvergütung, Bestandteile der Ausbildungsvergütung, Entgeltfortzahlungen, Belegungstage, abgerechnete Fallzahlen, Punktwerte, Zuschläge bei Spitzabrechnungen der Umlagenzahlungen
Sie können die Ausbildungsvergütung zzgl. der Lohnnebenkosten geltend machen. Folgende Lohnnebenkosten sind zu berücksichtigen:
-Arbeitgeber (AG)-Beitrag Rentenversicherung
-AG-Beitrag Arbeitslosenversicherung
-AG-Beitrag Krankenversicherung (inkl. hälftigen Zusatzbeitrag)
-AG-Beitrag Pflegeversicherung
-Umlage Unfallversicherung
-Ggf. Umlage U1 Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
-Ggf. Umlage U 2 Mutterschaftsaufwendungen
-Ggf. Umlage U Insolvenzgeldumlage
Ggf. Betriebliche Altersvorsorge
-Ggf. Vermögenswirksame Leistungen
-Corona-Zulagen (sofern diese nicht anderweitig
finanziert wurden)
Ihr Steuerberater oder Lohn- bzw. Personalbüro kann Sie bei der Ermittlung der AG-Brutto-Personalkosten sicherlich unterstützen.
Die erforderlichen Daten können über das Datenportal erfasst werden. Die erfassten Daten müssen abschließend ausgedruckt und von der Geschäftsführung unterzeichnet und wieder hochgeladen werden. Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen. Hierzu gibt es im Datenportal eine Uploadmöglichkeit. Nähere Informationen sowie Hilfestellungen zur Eingabe erhalten Sie in Kürze.
Eine etwaige Rückforderung/Erstattung im Rahmen des Spitzausgleichs der Umlagenzahlungen
findet Berücksichtigung im Festsetzungs- und Zahlungsbescheid des darauffolgenden Finanzierungsjahres. (§17 Abs. 2 PflAFinV). Überzahlungen müssen umgehend an den PABF zurückgezahlt werden.
Grundsätzlich kann eine Erhöhung der Pflegesätze/Vergütungen (oder Berechnung der Ausbildungsumlage) frühestens für den Monat berücksichtigt werden, ab dem die Vereinbarung der Erhöhung (oder Ausbildungsumlage) gilt. Bsp: Eine Erhöhung gilt ab April 2020, dann können ab April 2020 der Geltendmachung der Mindereinnahmen die erhöhten Pflegesätze/Vergütungen zugrunde gelegt werden. Dies erfolgt zum einen bei der Angabe der tatsächlichen Einnahmen im April 2020 und zum anderen werden dem Referenzmonat Januar 2020 rechnerisch ebenfalls die erhöhten Pflegesätze/Pflegevergütungen zugrunde gelegt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme/Belegung. Hinweis: Im Formularfeld „Anderweitige Einnahmen“ dürfen keine Negativbeträge (Beträge mit negativem Vorzeichen) eingetragen werden, um den Erstattungsbetrag aufgrund von Entgeltsteigerungen zu erhöhen.
Näheres auch vom FAQ des GKV Spitzenverbandes
Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass Ihre Meldedaten im Rahmen der Prüfung als unplausibel oder unvollständig befunden wurden und zum anderen aus technischen Gründen. Im zweiten Fall werden wir versuchen, die Probleme schnellstmöglich zu beheben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, uns im Rahmen des Spitzausgleichs 2021 die Daten zur Abrechnung des Jahres 2020 nachzumelden. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Freigabe der Meldung informieren.