Die Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Form von Mehrkosten ist auf den Umstand zurück zu führen, dass die praktische Arbeitsleistung von Auszubildenden für die Einrichtungen als Vorteil verwertbar ist. Als Anrechnung der sog. Wertschöpfung sieht das Gesetz einen Anrechnungsschlüssel von 9,5/1 im stationären Bereich und von 14/1 im ambulanten Bereich vor.
Der Wertschöpfungsanteil 9,5/1 bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 Auszubildenden die Kosten der ausbildenden Einrichtung für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abzuziehen sind. Der Differenzbetrag stellt die von den Kostenträgern zu finanzierenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung dar.
Finanziert werden die Ausbildungskosten der Pflegeschulen und die Kosten der praktischen Ausbildung über landeseinheitliche Pauschalen, sowie die einrichtungsindividuellen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Im ersten Lehrjahr wird die Ausbildungsvergütung (bis zu einer Angemessenheitsgrenze) zu 100% finanziert.
Das Pflegeberufegesetz sieht ab 2020 eine Finanzierung der Pflegeausbildung durch Ausbildungsfonds vor. Diese werden von den Bundesländern eigenständig organisiert und verwaltet. Das jeweilige Land bestimmt hierfür die zuständige Stelle, diese unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums.
Der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH (PABF) [als Tochtergesellschaft der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG)] ist mit Beleihungsvertrag vom 14.03.2019 als zuständige Stelle gemäß §26 Absatz 4 PflBG bestellt.
Ja. Das Pflegeberufegesetz sieht vor, dass auch nicht-ausbildende Einrichtungen in den Ausbildungsfonds einzahlen müssen.
Der PABF behält sich eine Liquiditätsreserve von 3% vor, um nicht geplante Ausbildungen gerecht zu finanzieren. Trotzdem weisen wir daraufhin, dass Ihnen durch die Planung von Auszubildenden keine Nachteile entstehen und dadurch die Finanzierung gesichert wird. Informieren Sie sich gerne auch in unserem Informationsmaterial.
Werden die erforderlichen Daten nicht gemeldet, zu spät oder falsch gemeldet, muss die zuständige Stelle (LAGeSo) eine Schätzung vornehmen und ggf. Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ergreifen. Diese Maßnahmen sind bindend und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schätzungen zu Ihren Ungunsten ausfallen.
Ja, unabhängig davon, ob Sie Ausgleichzuweisungen erhalten, muss zum 10. des Monats die Einzahlung in den Ausbildungsfonds erfolgen.
Die Ausgleichszuweisungen beginnen erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung und werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen gezahlt. Bitte berücksichtigen Sie, dass es durch technische Schwierigkeiten, gerade in der Anfangszeit der Generalistik, zu Auszahlungsverzögerungen kommen kann.
- Kosten der Praxisanleitung
- Sachaufwendungen, wie z.B.
- sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste
- Betriebskosten der Gebäude
- Sonstige Gemeinkosten
Näheres eräutert die Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Infomationen zur Refinanzierung der Umlage erhalten Sie bei Ihren zuständigen Verbänden.
Klicken Sie auf den Button „Kennwort vergessen“. Sie erhalten eine E-Mail an die erste hinterlegte E-Mailadresse, mit der Sie das Passwort zurücksetzen können. Falls Sie keine E-Mail erhalten oder keinen Zugriff auf Ihre Mailadresse haben rufen Sie uns bitte an (Kontakt).
Der PABF speichert Ihre Daten DSGVO-konform, Die Daten werden zur Ermittlung der Umlagebeträge und Berechnung der Ausgleichszuweisungen benötigt. Eine Weitergabe ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. §5, §10 und §11 PflAFinV (Datenschutzbestimmung)
Laden sie die PDF auf Ihren Computer herunter (bei der Abfrage, wie mit der PDF umgegangen werden soll auf Speichern klicken) und öffnen Sie die PDF dort!
Im Reiter "Meine Meldungen" werden korrekt abgeschickte Daten mit der Farbe Grün angezeigt. Nicht oder nicht ganz ausgefüllte Daten werden rot angezeigt.